Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Fahrzeugvermietung

I. Fahrzeugreservierung
Reservierungsanträge, die von der Thomas Wieland Automobile GmbH bestätigt wurden, sind verbindlich für die jeweilige Preisgruppe nicht für Fahrzeugtypen. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht bis zu einer Stunde nach Verstreichen des festgelegten Übernahmezeitpunktes, so kann die Reservierung durch den Vermieter gelöst werden. Abbestellungen müssen durch den Mieter bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten ist der vereinbarte Tarif durch den Mieter zu entrichten.

II. Fahrzeugübergabe
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein Fahrzeug ohne technische Mängel, die die Verkehrsicherheit beeinträchtigen, zu übergeben. Eine Überprüfung auf die Verkehrssicherheit sowie die Vollständigkeit der Ausrüstung ist vom Mieter bei der Übernahme als auch bei der Rückgabe durchzuführen. Beanstandungen sind in der jeweiligen Übergabedurchsicht zu vermerken, welche sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter zu unterschreiben ist.
Auf Verlangen des Vermieters verpflichtet sich der Mieter, eine an den gewählten Fahrzeugtarif angepasste Kaution für das Fahrzeug zu hinterlegen.

III. Fahrzeugrücknahme
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. An diesem Tag ist das Fahrzeug am vereinbarten Ort innerhalb der geregelten Öffnungszeiten zurückzugeben. Eine Verlängerung des Mietvertrages kann bis zu drei Tage vor Ablauf der ursprünglichen Rückgabefrist und nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Wird die Mietdauer überschritten, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug jederzeit in Besitz zu nehmen. Für die Überziehungszeit gelten die für den Mietzeitraum festgelegten Mietgebühren als gültig.

Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßem und technisch einwandfreiem Zustand zurückzugeben inklusive des kompletten Zubehörs, wie es bei der Fahrzeugübergabe in Empfang genommen wurde. Der Zustandsbericht ist sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter bei der Rückgabe zu unterschreiben.

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Der Vermieter ist berechtigt, bestehende Mietverträge fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen in Rückstand von mehr als 5 Tagen gerät, ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Mieter eingeleitet ist, sich eine Unzumutbarkeit der Mietvertragsfortsetzung ergibt (z.B. zu hohe Schadensquote, Missachtung der Vorschriften für den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, unrechtgemäßer und unsachgemäßer Gebrauch, mangelnde Fahrzeugpflege, etc.).
Wird ein Mietvertrag von einer der beiden Parteien gekündigt, ist der Mieter dazu verpflichtet, das Fahrzeug inklusive Schlüssel und Bordausstattung an den Vermieter innerhalb der vereinbarten Fristen zurückzugeben. Das Fahrzeug ist in vollbetanktem Zustand zu übergeben. Ist dies nicht der Fall, gehen die Tankgebühren zuzüglich einer Servicegebühr von 20,00 Euro zulasten des Mieters.

IV. Fahrzeugführer
Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur dem Mieter, Familienangehörigen und anderen im Mietvertrag festgehaltenen Personen gestattet. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, ihm die Namen und Anschriften aller in der Mietzeit nutzenden Fahrzeugführer schriftlich mitzuteilen.
Es steht in der Pflicht des Mieters zu überprüfen, ob die Fahrzeugführer über eine in der Bundesrepublik gültige Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug besitzen.

V. Fahrzeugnutzung
Das Fahrzeug ist nach den geltenden Regeln im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen. Es ist untersagt, mit dem Fahrzeug an Motorsport- oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen und das Fahrzeug als Fahrschulfahrzeug, im Gelände oder auf Renn- und Teststrecken einzusetzen.
Der Mieter ist verantwortlich und haftbar für die Einhaltung dieser Regelungen.
Des Weiteren ist dem Mieter untersagt:
1.    das Fahrzeug an Dritte weiterzuvermieten
2.    das Fahrzeug in nicht fahrtauglichem Zustand zu führen, z.B. durch den Einfluss von Alkohol, Drogen, entsprechenden Medikamenten, etc.
3.    gefährliche Stoffe nach der Gefahrengutverordnung Straße zu transportieren
4.    im Ausland zu benutzen, außer dies ist schriftlich vom Vermieter genehmigt.

Der Mieter ist zu jeder Zeit für die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges während der Mietdauer verantwortlich. Fallen während der vereinbarten Mietzeit Reparaturen an, sind diese unverzüglich dem Vermieter zu melden. Eine Auftragsfreigabe sowie die Reparaturrechnung erfolgt durch/auf den Vermieter.

VI. Mietpreiszahlungen
Der Vermieter ist berechtigt, vor Fahrzeugübergabe eine Mietvorauszahlung zu verlangen Spätestens jedoch bei Fahrzeugrücknahme ist der Mieter verpflichtet, den Gesamtbetrag zu begleichen zuzüglich evtl. Servicegebühren. Weitere Kosten, die sich nachträglich aus der Mietzeit ergeben, werden an den Mieter weitergegeben (z.B. Strafzettel).

VII. Versicherung
Die nach den gesetzlichen Bestimmungen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis enthalten. Diese beinhaltet eine Deckungssumme bis 50 Millionen Euro. Hierfür gelten die Versicherungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

VIII. Unfall-  und Schadensfalleintritt
Bei Eintritt von Unfall, Brand, Wildschaden, Diebstahl oder sonstigen Schäden ist es in der Pflicht des Mieters, umgehend die Polizei sowie den Vermieter zu verständigen. Spätestens jedoch zwei Tage nach Eintritt ist der Vermieter über die Schäden und den Hergang zu unterrichten. Beteiligte Personen und Zeugen sind dem Vermieter mitzuteilen sowie der polizeiliche Unfallbericht auszuhändigen.

IX. Haftung des Mieters
Für von ihm verschuldete Unfallschäden haftet der Mieter für die Reparaturkosten am Fahrzeug in Höhe des in der gültigen Preisliste aufgeführten Höchstpreises.
Der Mieter ist unbeschränkt haftbar, wenn er einen Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht. Gleiches gilt bei Benutzung des Fahrzeuges durch einen nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzung.

X. Datenschutz
Ihre Daten werden wir ausschließlich zur Abwicklung Ihrer Bestellung erfragen, speichern und verwenden, sofern Sie nicht Ihre ausdrückliche Zustimmung zu einer weiteren Verwendung gegeben haben. Unsere Datenschutzpraxis steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG).

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt der Wohnsitz des Mieters  als Gerichtsstand.

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